Am 29. April haben die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ein historisches Urteil gefällt und der Verfassungsbeschwerde der Klimaschutzbewegung teilweise recht gegeben. Demnach ist das deutsche Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019 in Teilen nicht mit den Grundrechten vereinbar. Es fehlen ausreichende Vorgaben für die Emissionsminderung ab dem Jahr 2031.

Im bestehenden Klimaschutzgesetz sind nur Maßnahmen bis zum Jahr 2030 für eine Reduktion der Treibhausgase vorgesehen. Damit würden aber die Gefahren des Klimawandels auf Zeiträume danach und damit zulasten der jüngeren Generation verschoben, so die Richterinnen und Richter. Einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad und möglichst auf 1,5 Grad sei danach nur mit drastischen Einschränkungen möglich, was die Freiheitsrechte der jüngeren Generationen verletze.

Die Richterinnen und Richter geben dem Bund nun bis Ende 2022 Zeit, beim Klimaschutzgesetz nachzubessern. Doch die Bundesregierung ist deutlich schneller. In Reaktion auf das Urteil (und den starken Umfragewerten der Grünen) hat das Bundesumweltministerium am 7. Mai einen Referentenentwurf zum neuen Klimaschutzgesetz vorgelegt.

Die Ziele sind nun deutlich ambitionierter: Der Ausstoß von Treibhausgasen soll in Deutschland bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 nun um 65 Prozent sinken (bisher 55 Prozent). Bis 2040 sollen die THG-Emissionen um 88 Prozent reduziert werden, um dann 2045 Klimaneutralität zu erreichen (bisher 2050), sodass in Deutschland also netto keine Treibhausgase mehr in die Atmosphäre abgegeben werden.

Der Referentenentwurf ist Grundlage für die weitere Abstimmung in der Bundesregierung. Abzuwarten bleibt, welche Änderungen es noch geben wird. Die Bundesregierung hat es aber eilig: Kommende Woche (KW 19) soll das Kabinett den endgültigen Gesetzesentwurf verabschieden.